Oberstes Verwaltungsgericht Polens ordnet Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen aus anderen EU-Staaten an
Am 20. März entschied das Oberste Verwaltungsgericht Polens (Naczelny Sąd Administracyjny), dass das Land gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen muss, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtmäßig geschlossen wurden. Das Gericht wies das Warschauer Standesamt an, die Heiratsurkunde zweier Männer, die 2018 in Berlin geheiratet hatten, in das polnische Register einzutragen.
Der Fall betraf ein polnisches Paar: Einer der Ehepartner besitzt die polnische Staatsangehörigkeit, der andere die doppelte — polnische und deutsche. Nach der Hochzeit in Deutschland versuchten sie, die Ehe in Polen eintragen zu lassen, was ihnen verweigert wurde. 2019 klagte das Paar vor polnischen Gerichten, und das Oberste Verwaltungsgericht legte die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg vor.
Im November 2025 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union zugunsten des Paares und stellte fest, dass Polens Weigerung das Recht auf Freizügigkeit und das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung verletzt. Das Gericht betonte, dass die Richtlinie 2004/38/EG dem Ehegatten das Recht garantiert, einen EU-Bürger unabhängig vom Geschlecht zu begleiten.
Das Oberste Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass Artikel 18 der polnischen Verfassung, der die Ehe als Verbindung von Mann und Frau definiert, kein absolutes Hindernis für die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen aus anderen EU-Staaten darstellt. Nach Auffassung des Gerichts gefährdet die Eintragung einer solchen Urkunde weder die nationale Identität noch verletzt sie die tragenden Grundsätze der polnischen Rechtsordnung.
„Das heutige Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts zeigt klar, dass Polen als Mitglied der Europäischen Union das EU-Recht einhalten muss“, erklärte Przemek Walas, Leiter des Bereichs Interessenvertretung bei der Kampagne gegen Homophobie (Kampania Przeciw Homofobii). „Das Oberste Verwaltungsgericht hat die Auslegung des Luxemburger Gerichts zu Recht bestätigt und darauf hingewiesen, dass der einzige Weg zur Umsetzung dieses Urteils darin besteht, die Transkription einer ausländischen Heiratsurkunde zuzulassen.“
„Dieses Urteil ist ein bedeutender Schritt in Richtung Ehegleichstellung, aber sicherlich kein ausreichender“, fügte Walas hinzu.
Irland, Portugal, Spanien, Frankreich, Luxemburg, Belgien, die Niederlande, Deutschland, Dänemark, Österreich, Slowenien, Malta, Griechenland, Schweden, Finnland und Estland — das sind die 16 EU-Länder, in denen gleichgeschlechtliche Paare das volle Recht auf Eheschließung haben. Polen gehört neben Rumänien, Bulgarien und der Slowakei weiterhin zu den EU-Staaten, in denen gleichgeschlechtliche Paare gesetzlich nicht anerkannt werden.
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